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Forderungssicherungsgesetz beschlossen! Hilfe für das Handwerk!

Das beschlossene Forderungssicherungsgesetz hat zum Ziel, dass Handwerker schneller und sicherer an ihr Geld kommen sollen. Weiter ist erklärtes Ziel des Gesetzgebers mit diesem Gesetz, die bei Handwerkern fatalen Folgen von Zahlungsausfällen zu verringern.


Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes im Überblick:

  • Schnellere Abschlagszahlungen
    Nunmehr sollen Abschlagzahlungen durch den Unternehmer schon dann gefordert werden können, wenn dass Werk noch nicht vollständig errichtet ist.
     
  • Durchgriffsfälligkeit / Stärkung des Subunternehmers
    Der Subunternehmer kann seinen Zahlungsanspruch (Werklohnanspruch) nunmehr leichter  realisieren. Er kann seine  Forderung gegenüber seinem dem Generalübernehmer/Bauträger nunmehr auch dann einfordern, wenn das gesamte Werk Gesamtwerk durch den Auftraggeber/Bauherr des Generalübernehmers/Bauträger abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Zahlung durch den Generalübernehmer/Bauträger gegenüber dem Subunternehmer nicht mehr verschleppt werden kann.

Keine Fertigstellungsbescheinigung erforderlich.
    Die sogenannte Fertigstellungsbescheinigung fällt weg.
  • Gesenkter Druckzuschlag
    Der Betrag, den der Auftraggeber bisher über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten durfte, wurde auf nur noch „im Regelfall“ das Doppelte, anstatt wie früher, das Dreifache, festgesetzt.
  • Bauhandwerkersicherung  bzw. Sicherheitsleistung einklagbar
    Dem Bauhandwerker erhält einen  einklagbaren Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seinen Anspruch auf Werklohn.

SB

Keine Rundfunkgebühren für beruflich genutzen PC mit Internetanschluss

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz ist ebenfalls relevant für niedergelassene Mediziner/innen

Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Koblenz

"Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz.
Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherche­arbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtspre­chungs­datenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtl­ichen Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleich­wohl verlangte die GEZ Rund­funkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 €. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.

Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunk­teilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen be­reithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sen­dungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischer­weise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das Grund­recht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen unge­hindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Inter­net-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informations­quellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wider­spreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „zum Empfang bereithalten“, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.

Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO)"

SB

Das “Bermuda-Dreieck” Deutsche Telekom

Die Telekom verschickt an Ihre Kunden Tag für Tag Rechnungen in nicht unerheblichem Umfang. Für den Kunden sind diese Rechnungen oft nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Abrechnung der Kosten für den Internetzugang sind, sofern eine Flatrate nicht vorhanden ist, kaum vom Kunden zu verstehen. Oftmals wird der Kunde dann aufmerksam, wenn die Abrechnung der Internetkosten einen "Ausreißer nach oben" enthält. Dann beginnt unter Umständen der "Leidensweg" des Telekom-Kunden im Umgang mit der Telekom AG. Die Versuche, die nach Auffassung des Kunden nicht korrekte Abrechnung einer Aufklärung zuzuführen, werden von der Telekom AG in der Regel mit folgender Formulierung vom Tisch gewischt:

"…vielen Dank für Ihre Nachricht vom … . Gerne haben wir Ihre Rechnung für Sie geprüft. Dabei haben wir die unter Ihrer T-Online Nummer ermittelten Nutzungsdaten nochmals berechnet und konnten keine Abweichung gegenüber dem genannten Rechnungsbetrag feststellen – somit ist dieser aus unserer Sicht korrekt."

Danach versucht der Betroffene in der Regel per Mail oder per Brief weiter mit der Telekom AG in Kontakt zu treten, was jedoch in der Sache nicht wirklich hilft.

Viele Kunden gehen dann dazu über, den von ihrem Konto durch die Telekom AG eingezogenen Betrag von der Bank zurückholen zu lassen. Dies ist grundsätzlich richtig. Sie müssen jedoch beachten, dass die Telekom AG aufgrund Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt ist, den Anschluss bei einem erheblichen Zahlungsrückstand (ca. 75,00 Euro) zu sperren. Begegnen Sie dem, in dem Sie den unstreitigen, in den vergangenen drei Monaten durchschnittlichen Betrag, in jedem Fall zur Zahlung anweisen.

Sie sollten dann per Telefax an die Telekom AG darauf hinweisen, dass Sie im Falle der Sperrung sofort gerichtliche Hilfe zur Entsperrung des Internetzugang (und gegebenenfalls auch des Telefonanschlusses) in Anspruch nehmen werden.

Kommt es dann trotzdem zu einer Sperrung, suchen Sie unverzüglich einen Anwalt auf.

SB

Tauschen von Musikdateien über das Internet

CB

Vorwurf Behandlungsfehler – Tipps für Ärzte

Wie soll sich ein Arzt verhalten, wenn ihm ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird?
Was ist im Umgang mit der Berufshaftpflicht zu beachten?