Vorsorgemappe der Kanzlei “Die Rechtsmanufaktur”
Für unsere Mandanten und Interessierte haben wir einen Vorsorgeordner erstellt. Dieser macht es dem Benutzer einfacher, seine Vorsorgepapiere, wie z.B. Patientenverfügung, Vorsogevollmacht, Testament, Erbvertrag oder ähnliches, in geordneter Weise aufzubewahren. Daneben beinhaltet der Vorsorgeordner eine Checkliste, ein Inhaltsverzeichnis und Vordrucke, die dem Benutzer zeigen, was zu beachten, abzuheften und auszufüllen ist. Gleichzeitig hilft dieser Aufbau dabei, dass nichts vergessen wird.
Den Vorsorgeordner erhalten Mandanten der Kanzlei kostenlos. Interressiert können den Vorsorgeordner für 15,– Euro kaufen. Eine rechtliche Beratung ist hierin nicht inbegriffen. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Ihre Rechtsmanufaktur
Rechtsanwälte Kuld, Bohnert & Kollegen
Entscheidung zur Unzulässigkeit von Bankgebühren
Gegen die Erhebung von Gebühren durch die Banken für die unaufgeforderte Übersendung von Bankauszügen hat die Verbraucherzentrale (vzbv) vor dem Landgericht Frankfurt a.M geklagt.
Das Landgericht (Az. 2-25 O 260/10) folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale und entschied, dass die Erhebung von Gebühren beim Bankkunden unzulässig sei.
Die Klage richtete sich gegen die Deutsche Bank, die hiergeben keine Berufung einlegte. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Sollte Ihre Bank ebenfalls Gebühren in diesem Zusammenhang erheben, können sie diese unter Verweis auf das obige Urteil zurückfordern.
Ihre Rechtsmanufaktur
Rechtsanwälte Kuld, Bohnert & Kollegen
Zweigniederlassung der Rechtsmanufaktur in Gernsbach
“Die Rechtsmanufaktur”, Rechtsanwälte Kuld, Bohnert & Kollegen, ist neben der Hauptniederlassung in Baden-Baden und der Zweigniederlassung in Neustadt a.d.W. nunmehr auch mit einer Zweigniederlassung in Gernsbach vertreten. Das Büro mit mit Sekretariat, Wartebereich, Anwalts- und Besprechungszimmer befindet sich in der Igelbachstraße 21 in Gernsbach.
Der Rechtsberatungsmarkt im Murgtal ist damit um eine attraktive Alternative reicher geworden. Die Rechtsmanufaktur verfügt über modernste Mittel der Bürokommunikation und bietet ihren Mandanten neben der üblichen Informationen per Fax, Brief und Mail auch eine Web-gestützte Mandantenakte, die den Mandanten aktuell über Ereignisse in seiner Angelegenheit informiert.
Wir freuen uns auf die Tätigkeit für die Bürgerinnen und Bürger im Murgtal.
Ihre Rechtsmanufaktur
Rechtsanwälte Kuld, Bohnert & Kollegen
Forderungssicherungsgesetz beschlossen! Hilfe für das Handwerk!
Das beschlossene Forderungssicherungsgesetz hat zum Ziel, dass Handwerker schneller und sicherer an ihr Geld kommen sollen. Weiter ist erklärtes Ziel des Gesetzgebers mit diesem Gesetz, die bei Handwerkern fatalen Folgen von Zahlungsausfällen zu verringern.
Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes im Überblick:
- Schnellere Abschlagszahlungen
Nunmehr sollen Abschlagzahlungen durch den Unternehmer schon dann gefordert werden können, wenn dass Werk noch nicht vollständig errichtet ist.
- Durchgriffsfälligkeit / Stärkung des Subunternehmers
Der Subunternehmer kann seinen Zahlungsanspruch (Werklohnanspruch) nunmehr leichter realisieren. Er kann seine Forderung gegenüber seinem dem Generalübernehmer/Bauträger nunmehr auch dann einfordern, wenn das gesamte Werk Gesamtwerk durch den Auftraggeber/Bauherr des Generalübernehmers/Bauträger abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Zahlung durch den Generalübernehmer/Bauträger gegenüber dem Subunternehmer nicht mehr verschleppt werden kann. Keine Fertigstellungsbescheinigung erforderlich.
Die sogenannte Fertigstellungsbescheinigung fällt weg.
- Gesenkter Druckzuschlag
Der Betrag, den der Auftraggeber bisher über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten durfte, wurde auf nur noch „im Regelfall“ das Doppelte, anstatt wie früher, das Dreifache, festgesetzt.
- Bauhandwerkersicherung bzw. Sicherheitsleistung einklagbar
Dem Bauhandwerker erhält einen einklagbaren Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seinen Anspruch auf Werklohn.
Das “Bermuda-Dreieck” Deutsche Telekom
Die Telekom verschickt an Ihre Kunden Tag für Tag Rechnungen in nicht unerheblichem Umfang. Für den Kunden sind diese Rechnungen oft nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Abrechnung der Kosten für den Internetzugang sind, sofern eine Flatrate nicht vorhanden ist, kaum vom Kunden zu verstehen. Oftmals wird der Kunde dann aufmerksam, wenn die Abrechnung der Internetkosten einen "Ausreißer nach oben" enthält. Dann beginnt unter Umständen der "Leidensweg" des Telekom-Kunden im Umgang mit der Telekom AG. Die Versuche, die nach Auffassung des Kunden nicht korrekte Abrechnung einer Aufklärung zuzuführen, werden von der Telekom AG in der Regel mit folgender Formulierung vom Tisch gewischt:
"…vielen Dank für Ihre Nachricht vom … . Gerne haben wir Ihre Rechnung für Sie geprüft. Dabei haben wir die unter Ihrer T-Online Nummer ermittelten Nutzungsdaten nochmals berechnet und konnten keine Abweichung gegenüber dem genannten Rechnungsbetrag feststellen – somit ist dieser aus unserer Sicht korrekt."
Danach versucht der Betroffene in der Regel per Mail oder per Brief weiter mit der Telekom AG in Kontakt zu treten, was jedoch in der Sache nicht wirklich hilft.
Viele Kunden gehen dann dazu über, den von ihrem Konto durch die Telekom AG eingezogenen Betrag von der Bank zurückholen zu lassen. Dies ist grundsätzlich richtig. Sie müssen jedoch beachten, dass die Telekom AG aufgrund Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt ist, den Anschluss bei einem erheblichen Zahlungsrückstand (ca. 75,00 Euro) zu sperren. Begegnen Sie dem, in dem Sie den unstreitigen, in den vergangenen drei Monaten durchschnittlichen Betrag, in jedem Fall zur Zahlung anweisen.
Sie sollten dann per Telefax an die Telekom AG darauf hinweisen, dass Sie im Falle der Sperrung sofort gerichtliche Hilfe zur Entsperrung des Internetzugang (und gegebenenfalls auch des Telefonanschlusses) in Anspruch nehmen werden.
Kommt es dann trotzdem zu einer Sperrung, suchen Sie unverzüglich einen Anwalt auf.
